Geschäftsordnung für den Jugendamtselternbeirat
für den Bezirk des Jugendamtes der Stadt Bad Oeynhausen
vom 07.11.2011,
zuletzt geändert mit Beschluss vom 09.08.2021
§ 1
Die erste Einberufung der Versammlung der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen im jeweiligen Kindergartenjahr erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamtes. Hierzu stellt die Verwaltung des Jugendamtes einen geeigneten Raum zur Verfügung und lädt die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen ein. Im Einverständnis mit den anwesenden Elternbeiräten der Kindertageseinrichtungen kann die Verwaltung des Jugendamtes die Sitzung leiten.
Für die folgenden Sitzungen obliegt die Terminierung, Einladung und Sitzungsleitung der /dem
Vorsitzenden.
§2
Die Versammlung der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen ist beschlussfähig, wenn eine schriftliche Einladung
– für die jeweils erste Sitzung im Kindergartenjahr durch die der Verwaltung des Jugendamtes an die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen
– für die folgenden Sitzungen durch die / den Vorsitzenden
mindestens zwei Wochen vor dem in der Einladung genannten Termin abgesandt wird.
Dies setzt voraus, dass die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen gewählt worden sind und der Träger der Kindertageseinrichtungen (§ 6 KiBiz) dies der Verwaltung des Jugendamtes mitgeteilt hat.
§ 3
Die Mitglieder des Jugendamtselternbeirates und seine Stellvertreter/innen werden in der Zeit vom 11.Oktober bis zum 10. November eines Jahres für die Dauer von zwei Jahren von der Versammlung der Elternbeiräte gewählt.
Der Beschluss der Versammlung der Elternbeiräte über die Wahl des Jugendamtselternbeirates wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 % aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben.
Die Verwaltung des Jugendamtes stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Danach wählt der Jugendamtselternbeirat u.a. eine/n Vertreter/in und eine/n Stellvertreter/in aus ihrer Mitte für die Landesebene.
§ 4
Die maximale Anzahl der Mitglieder des Jugendamtselternbeirates ergibt sich aus der Anzahl der Kindertageseinrichtungen (Kindergarten, Tagesmütter/-väter).
Die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen entsenden aus ihrer Mitte eine/n Vertreter und eine/n Stellvertreter/in.
Mitglieder und sein/e Stellvertreter/in sind Erziehungsberechtigte (§ 1 Abs. 4 KiBiz), deren Kind zur Zeit der Wahl eine Kindertageseinrichtung in dem Jugendamtsbezirk besucht.
Personen, die nicht dem Jugendamtselternbeirat angehören, können sich dem Jugendamtselternbeirat als fördernde Mitglieder kooperativ anschließen. Fördernde Mitglieder gehören dem Jugendamtselternbeirat mit beratender Stimme an. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5
Die Mitgliedschaft im Jugendamtselternbeirat endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten eine Kindertageseinrichtung im Jugendamtsbezirk nicht mehr besucht.
Scheidet ein Mitglied des Jugendamtselternbeirates vor Ablauf der Wahlzeit aus oder ist es auf andere Weise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, tritt an seine Stelle die / der gewählte Vertreter/in. Scheiden mehrere Mitglieder des JAEB vor Ablauf der Wahlzeit aus oder sind auf andere Weise an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so kann der JAEB weitere Mitglieder nachwählen. Diese müssen aus dem Kreis der Berechtigten entstehen.
§ 6
Der Jugendamtselternbeirat übt seine Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Jugendamtselternbeirates aus.
§ 4 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.
Beschlüsse des Jugendamtselternbeirates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 7
Zu den Aufgaben des Jugendamtselternbeirates gehören insbesondere
- a) die Interessen der Elternschaft, im Besonderen die Interessen von Kindern mit Behinderungen und deren Eltern, gegenüber den Trägern der Jugendhilfe zu vertreten und
- b) bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen mitzuwirken.
§ 8
Die Verwaltung des Jugendamtes hat dem Jugendamtselternbeirat die Möglichkeit der Mitwirkung bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen zu geben.
Hierzu soll der Jugendamtselternbeirat mindestens zweimal im Jahr und bei Bedarf die Verwaltung des Jugendamtes zu einer Sitzung einladen.
§ 9
Zwischen dem Jugendamtselternbeirat und der Verwaltung des Jugendamtes sind im Einzelnen Vereinbarungen zum Verfahren über die Mitwirkung bzw. Zusammenarbeit zu treffen.
Das Gleiche gilt für die gegenseitige Information zwischen den Elternbeiräten der Kindertageseinrichtungen und dem Jugendamtselternrat, z.B. durch die wechselseitige Versendung der Sitzungsprotokolle.
§ 10
Die Mitglieder des Jugendamtselternbeirats sind zur Verschwiegenheit über die Informationen und personenbezogenen Daten verpflichtet, über die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind einzuhalten.
§11
Seit 2020 zählen zu den Kindertageseinrichtungen auch Tagesmütter/-väter. Von den jeweiligen Einrichtungen können zwei Vertreter/innen gewählt werden. Diese bekommen die Möglichkeit aktiv im JAEB mitzuwirken. Es gibt einen Hauptvertreter und einen Stellvertreter.